„Sonderbedingungen Spieltag 29.01.2022“ zu den Allgemeinen Ticket- Geschäftsbedingungen (ATGB) und der Stadionordnung der 1. FC Magdeburg Spielbetriebs GmbH für das Heimspiel gegen 1. FC Saarbrücken am 29.01.2022
Stand: 19.01.2022
1. Geltungsbereich dieser Sonderbedingungen
1.1 Anwendungsbereich: Diese Sonderbedingungen („Sonderbedingungen Spieltag 29.01.2022“) der 1. FC Magdeburg Spielbetriebs GmbH („FCM“) ergänzen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) und die Stadionordnung des FCM im Zusammenhang mit Erwerb und Nutzung von Tickets sowie dem Zugang zur MDCC-Arena für das Heimspiel des FCM in der MDCC-Arena am 29.01.2022 (Gegner: 1. FC Saarbrücken).
1.2 Vorrang vor den ATGB und der Stadionordnung: Die Sonderbedingungen gelten neben den ATGB und der Stadionordnung. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Sonderbedingungen und den ATGB oder der Stadionordnung sind die Regelungen dieser Sonderbedingungen vorrangig gegenüber den Regelungen der ATGB sowie der Stadionordnung.
1.3 Geltungsdauer: Diese Bedingungen gelten ausschließlich für das Heimspiel des FCM in der MDCC-Arena am 29.01.2022 (24. Spieltag – Gegner 1. FC Saarbrücken). Sollte es zu einer Verlegung des für den 29.01.2022 vorgesehenen Spiels gegen 1. FC Saarbrücken kommen, gelten diese Bedingungen dann auch für den neuen Spieltags-Termin, soweit der FCM vor dem neuen Termin keine neuen Bedingungen und / oder Änderungen dieser Sonderbedingungen bekannt gibt.
2. Erwerb und Personalisierung von Tickets
2.1 Erwerb von Tickets
Der Verkauf der Einzel-Tickets für das Heimspiel am 29.01.2022 erfolgt ausschließlich über den Online-Ticketshop des FCM, über die telefonische Bestell-Hotline des FCM und im Volksstimme Service Center Magdeburg.
2.2 Personalisierung von Tickets:
Gemäß der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen CoronavirusSARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (15. SARS-CoV-2-EindV) ist der FCM verpflichtet, die Kontaktnachverfolgbarkeit im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie über die Personalisierung der Tickets und die Zuweisung fester Sitzplätze bzw. Stehplatzbereiche zu gewährleisten. Der FCM ist verpflichtet, von jedem Kartenkäufer den Namen, den Vornamen, die Adresse und eine Telefonnummer zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern (§ 1 Abs. 3 der 15. SARS-CoV-2-EindV). Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.
Die Erhebung der Daten zur Personalisierung der Tickets erfolgt im Zuge des Ticket-Erwerbsvorgangs über die in Ziff. 2.1 benannten Verkaufs-Kanäle. Sofern die Angaben vom Zuschauer nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, kann ein Ticket nicht zur Verfügung gestellt werden. Der FCM behält sich eine Überprüfung der Angaben des Zuschauers, u.a. zur Identifizierung von missbräuchlichen oder bewusst fehlerhaften Bestellungen, vor.
3. Zutritt zur MDCC-Arena und Verhalten in der MDCC-Arena
3.1 Zutritt zum Stadion: Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berechtigung zum Zutritt zum Stadion ist der FCM an die zum Zeitpunkt der Austragung des Heimspiels (29.01.2022) geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie gebunden.
3.1.1 Auf der Grundlage der derzeitigen (Stand: 19.01.2022) gesetzlichen Regelungen und behördlichen Anordnungen sowie in Übereinstimmung mit dem Hygienekonzept des FCM für die Durchführung des Heimspiels am 29.01.2022 erhalten Zutritt zum Stadion ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 2 der 15. SARS-CoV-2-EindV, die zusätzlich einen negativen Test in Bezug auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Form eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Tests (Schnelltest) vorlegen können. Der Test muss durch geschultes Personal durchgeführt worden sein. Eine Selbsttestung vor oder im Bereich der MDCC-Arena ist nicht möglich. Der Test darf nicht vor dem 28.01.2022, 20:00 Uhr, vorgenommen worden sein. Das Test-Ergebnis muss durch die den Test durchführenden Stelle bestätigt sein und den Testzeitpunkt sowie das Ergebnis des Tests sowie den Namen und die Anschrift der getesteten Person ausweisen. Die Bestätigung ist vor dem Betreten des Stadions in schriftlicher (z.B. Ausdruck) oder digitaler Form vorzulegen.
Der FCM gewährt Zutritt also nur solchen Personen, die neben einem negativen Testergebnis
(a) entweder über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist. Die letzte Impfung muss daher am oder vor dem 14.01.2022 erfolgt sein. Der Nachweis ist vor dem Zugang zum Stadion durch Vorlage eines Impfnachweises im Sinne von § 2 Nr. 3 SchAusnahmV zu erbringen, z.B. durch Vorlage des Impfausweises im Original oder der Vorlage eines digitalen Impfzertifikats – z.B. Corona-Warn-App, CovPass-App – zu erbringen.
(b) oder die von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Als genesen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gelten diejenigen Personen, die innerhalb der Zeit ab dem 29.07.2021 bis zum 01.01.2022 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Genesennachweises im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, also z.B. in Form eines PCR-Tests, zu erbringen.
c) Die Testpflicht entfällt für nachstehende Personengruppen:
- Geimpfte, die bereits eine 3. Impfung erhalten haben
- Geimpfte, die 2 Impfungen erhalten haben und deren 2. Impfung im Zeitraum vom 29.10.21 bis 14.01.22 liegt
- Genesene, deren positiver Test im Zeitraum vom 29.10.21 bis 01.01.2022 liegt
- Kinder & Jugendliche unter 18 Jahren
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine Impfung oder eine Genesung befreit.
3.1.2 Eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben oder behördlicher Anordnungen vor dem Heimspiel am 29.01.2022 kann dazu führen, dass weitere Einschränkungen bezüglich der Voraussetzungen für die Zutrittsberechtigung gelten. Über eine etwaige Änderung wird der FCM auf seiner Homepage (https://1.fc-magdeburg.de) informieren.
3.2 Verhalten im Stadion: In Ergänzung zu § 11 der ATGB und zur Stadionordnung gelten hinsichtlich des Verhaltens des Zuschauers vor und im Stadion in Übereinstimmung mit dem Hygienekonzept des FCM, den gesetzlichen Regelungen und den behördlichen Anordnungen folgende besondere Verhaltensregeln:
a. Der Zutritt zum Stadion und der Aufenthalt im Stadion ist nur mit einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz gestattet. Ein medizinischer Mund-Nasenschutz ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2-oder FFP3-Maske). Die Pflicht zum Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes entfällt lediglich während des Aufenthalts des Zuschauers auf dem ihm zugewiesenen Sitz- oder Stehplatz. Eine Pflicht zum Tragen des Mund-Nasenschutzes besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Der Zuschauer erklärt spätestens mit dem Betreten der MDCC-Arena sein Einverständnis mit der Geltung der in Ziff. 3.2 dieser Sonderbedingungen enthaltenen Verhaltensregeln des FCM und erkennt diese als für sich verbindlich an.
4. Datenschutz
Sämtliche vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden vom FCM unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Es gelten die Datenschutzbestimmungen des FCM, die über die Internetpräsenz des FCM https://1.fc-magdeburg.de abrufbar sind.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Tickets erhebt der FCM die in Ziffer 2.2 dieser Sonderbedingungen genannten Daten zum Zweck der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) und d) DSGVO, da der FCM aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 Ziff. 5 der 15. SARS-CoV-2-EindV zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -erfüllung zur Erhebung und Speicherung der Kontaktdaten der Zuschauer verpflichtet ist. Die Löschung der erhobenen Daten erfolgt in der Regel vier Wochen nach Veranstaltungsdatum, es sei denn der FCM ist aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausnahmsweise zu einer längeren Speicherung verpflichtet. Im Falle einer Anforderung der Daten durch das zuständige Gesundheitsamt ist der FCM gemäß § 1 Abs. 3 der 15. SARS-CoV-2-EindV verpflichtet, die Daten an das Gesundheitsamt herauszugeben
5. Schlussklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser Bedingungen.